Zur Vertretung bei Verlust der Urteilsfähigkeit wird in der Regel eine Vertrauensperson bestimmt. Diese ist befugt, in medizinischen Angelegenheiten die Interessen gemäss Patientenverfügung zu wahren, indem sie vorgeschlagene Behandlungsmassnahmen ablehnt oder ihnen zustimmt. Es muss sich um eine natürliche Person (keine Institution) handeln, die das volle Vertrauen geniesst.