Arbeiten nach der Pensionierung

Möchten Sie im Rentenalter weiterarbeiten oder sich frühpensionieren lassen? Was bedeuten die verschiedenen Modelle für Ihre Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge? Verschaffen Sie sich einen Überblick, was Sie beim Übergang von der Erwerbstätigkeit zur Pensionierung beachten sollten.

Ein pensionierter Mann, der als Treuhänder arbeitet

«Ich arbeite trotz meiner Pensionierung Teilzeit als Treuhänder. Diese Aufgabe macht mir Freude. Ich schätze den Kontakt mit anderen Menschen und den finanziellen Zustupf zusätzlich zu meiner Rente.»

Wer bleibt im Rentenalter erwerbstätig?

Kurz nachdem sie ihr ordentliches Rentenalter erreichen, sind 26 Prozent der Menschen in der Schweiz noch erwerbstätig. Insbesondere Selbständigerwerbende gehen oft weiterhin ihrer gewohnten Arbeit nach. Die häufigsten Gründe: Freude an der Arbeit, fehlende Nachfolgelösung oder fehlende Pensionskassenrente. Menschen mit geringem Einkommen und tiefer Rente bleiben öfter erwerbstätig. Das betrifft besonders alleinstehende Frauen.

Übergangsmodelle von der Erwerbstätigkeit in die Pensionierung

Nebst der Weiterarbeit und der Pensionierung stehen Ihnen verschiedene Übergangsmodelle offen. Der Fachkräftemangel bietet Ihnen gute Chancen, eine massgeschneiderte Lösung zu finden, die Ihren Wünschen und jenen Ihres Arbeitgebers entsprechen. Diese Modelle lassen sich kombinieren. Es ist wichtig, die Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherungen und Ihre Finanzen gut zu prüfen. 

Sie reduzieren vor dem ordentlichen Pensionsalter Ihr Arbeitspensum und treten von Führungspositionen zurück. Damit nehmen Sie zwar ein tieferes Einkommen in Kauf, können dafür aber Stress vermeiden. Denn Ihre Leistungsfähigkeit bleibt nicht über die ganze Erwerbszeit hinweg konstant. Vielmehr verläuft die Leistungskurve bogenförmig. Ähnlich verhält es sich mit dem Einkommensbedarf: In mittleren Jahren ist die Belastung aufgrund eigener Kinder und Hypotheken am höchsten. Später sinkt diese Belastung. Dem trägt die Bogenkarriere Rechnung. 

In den letzten Jahren oder Monaten des Berufslebens reduzieren Sie das Arbeitspensum auf 80 oder 60 Prozent – zum Beispiel mit einer Teilpensionierung. Sie gewinnen mehr Freizeit und die Möglichkeit, frühzeitig in eine anspruchsvolle Rentnertätigkeit einzusteigen. 

Sie reduzieren Ihre Aufgaben und Ihr Arbeitspensum in den letzten Jahren vor der Pensionierung. Zum Ausgleich verlängern Sie die Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus. Das ermöglicht ein ausbalanciertes Nebeneinander von Berufsarbeit und Freizeit. 

Damit Sie nicht von einem Tag auf den anderen in den Ruhestand gehen, übernehmen Sie für eine begrenzte Zeit in einem Teilzeitpensum spannende Aufgaben ausserhalb Ihres Berufs wie etwa ein Coaching junger Fachleute, Managerinnen und Manager.

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Auswirkungen auf Ihre AHV-Rente

Eine Frühpensionierung, die Weiterarbeit nach der Pensionierung und die verschiedenen Übergangsmodelle von der Erwerbstätigkeit in die Pensionierung haben Auswirkungen auf Ihre Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Folgende Aspekte sollten Sie bei der Wahl Ihres Modells berücksichtigen.

Die Maximalrente der AHV ist doppelt so hoch wie die Minimalrente. Sie beträgt 2450 Franken im Monat für Einzelpersonen und 3675 Franken für Ehepaare (Stand 2023). Die Minimalrente steht Ihnen nicht automatisch zu. Die Höhe Ihrer Rente hängt im Wesentlichen von vier Faktoren ab:

  1. Lohn, auf dem Sie all die Jahre AHV-Beiträge bezahlt haben: Um die Maximalrente erhalten zu können, müssen Sie im Schnitt ein Jahreseinkommen von 88'200 Franken erzielen. 
  2. Anzahl Beitragsjahre: Haben Sie ab dem Jahr nach Ihrem 20. Geburtstag immer eingezahlt oder haben Sie Beitragslücken?
  3. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, wenn Sie Kinder grossgezogen oder Verwandte betreut haben.
  4. Zivilstand: Die Renten von Verheirateten werden plafoniert. Sie erhalten zusammen höchstens anderthalbmal (=150 Prozent) so viel wie die höchste Rente für eine alleinstehende Person.

Sie erhalten Ihre AHV-Rente nicht automatisch. Damit sie rechtzeitig eintrifft, müssen Sie Ihre Rente drei bis vier Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bei der Kasse beantragen, die zuletzt Ihre AHV-Beiträge abrechnete. Falls Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin bereits eine Altersrente bezieht, ist die Ausgleichskasse zuständig, die diese auszahlt. Die Renten werden monatlich meist zu Monatsbeginn im Voraus überwiesen – bei ordentlicher Pensionierung erstmals ab dem Folgemonat des 65. Geburtstags.

Sie können die AHV-Altersrente ein oder zwei Jahre vorzeitig beziehen oder den Bezug um mindestens ein Jahr bis maximal fünf Jahre aufschieben. Ein Vorbezug bedeutet eine lebenslange Kürzung der Rente um 6,8 Prozent pro Jahr. Ein Rentenaufschub wird hingegen mit einem Zuschlag von 5,2 Prozent jährlich belohnt. Bei fünf Jahren sind es 31,5 Prozent. 

Die AHV-Reform «AHV21», die per 2024 in Kraft tritt, erleichtert den schrittweisen Übergang in die Pensionierung:

  • Frauen und Männer können ihre erste AHV-Rente zwischen 63 und 70 Jahren in Anspruch nehmen (Frauen der Übergangsgeneration ab 62).
  • Sie können neu auch nur einen Teil der Rente von 20 bis 80 Prozent beziehen und den Rest später abrufen.
  • Sie können den Bezug der vollen Rente oder eines Teils um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können Sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.

Sie müssen einen Rentenaufschub melden, um von den Zuschlägen zu profitieren. Den Aufschub müssen Sie spätestens innerhalb eines Jahres ab Anspruch auf eine ordentliche Altersrente geltend machen. Sobald Sie Renten bezogen haben, ist kein Aufschub mehr möglich.

Der Abruf ist nach dem ersten aufgeschobenen Jahr jederzeit möglich. Sie müssen sich nicht im Voraus auf einen Zeitraum festlegen. Wenn Sie allerdings die aufgeschobene Rente vor Ablauf des ersten Jahres abrufen, wird Ihnen die Rente rückwirkend ausgezahlt – ohne Zuschlag.

Die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO endet nicht mit Erreichen des Referenzalters. Sie müssen auf Ihrem Einkommen weiterhin Beiträge bezahlen. Jedoch gibt es für Erwerbstätige im AHV-Alter einen Freibetrag. Dieser beträgt nach bisher geltendem Recht 1400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich (Stand 2023). Liegt Ihr Lohn unter dieser Grenze, müssen Sie keine Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse bezahlen.

Mit dem Aufschub der Altersrente schieben Sie auch allfällige Kinderrenten auf. Witwen- oder Witwerrenten erhalten Sie während der Aufschubdauer ebenfalls nicht. Bezieht Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau bereits eine Alters- oder Invalidenrente, muss diese wegen Ihres Aufschubs möglicherweise neu berechnet werden und kann tiefer ausfallen. Selbst wenn Sie den Bezug Ihrer AHV-Rente aufschieben, können Sie trotzdem eine Rente Ihrer Pensionskasse (2. Säule) beziehen. 

Der Beobachter-Ratgeber «Arbeiten nach der Pensionierung» informiert Sie umfassend zu allem, was Sie zu Ihrer Pensionierung wissen sollten.

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Auswirkungen auf Ihre PK-Rente

Für die meisten Versicherten ist die berufliche Vorsorge (BVG) die wichtigste Einkommensquelle nach der Pensionierung. Die 2. Säule unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der 1. Säule.

Bei der AHV gelten für alle die gleichen Regeln. Auch Selbständige und Nichterwerbstätige sind obligatorisch versichert. In der beruflichen Vorsorge legt das Gesetz nur Mindeststandards fest: das Obligatorium. Arbeitnehmende müssen ab einem jährlichen Einkommen von 22’050 Franken (Stand 2023) obligatorisch in der 2. Säule versichert sein. Versichert ist im Obligatorium der Teil des Jahreslohns von 25’725 bis und mit 88’200 Franken. Der Arbeitgeber muss sich zu mindestens 50 Prozent an den PK-Beiträgen seiner Mitarbeitenden beteiligen. Selbständigerwerbende wählen frei, ob sie sich einer PK anschliessen.

Die Höhe Ihrer PK-Rente hängt nicht nur von Ihren Beiträgen und denjenigen Ihres Arbeitgebers ab, sondern der Anlagestrategie Ihrer PK, der Kapitalverzinsung und vom Umwandlungssatz. Dies ist der Prozentsatz, mit dem Ihr Altersguthaben in eine jährliche Rente umgerechnet wird. Für die obligatorische Vorsorge beträgt der Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung 6,8 Prozent (Stand 2023). Für den überobligatorischen Bereich bestimmt jede PK den Umwandlungssatz selbst. Die Höhe Ihrer Altersrente ergibt sich aufgrund einer Mischrechnung.

Bei Stellenwechseln, Lohnerhöhungen oder längeren Auszeiten können Vorsorgelücken in der 2. Säule entstehen. In diesen Fällen kann sich ein Einkauf lohnen – vor allem kurz vor der Pensionierung, wenn sich zuverlässiger ausrechnen lässt, wie sich die Einzahlung auswirkt. Wollen Sie Ihr Altersguthaben als Rente beziehen, sind Einkäufe meist bis einen Monat vor der Pensionierung möglich. Planen Sie einen Kapitalbezug, müssen Sie den Einkauf mehr als drei Jahre vor der Pensionierung tätigen. Denn nach einem Einkauf dürfen Sie die Summe während dreier Jahre nicht als Kapital beziehen. Lohnend ist ein Einkauf nicht nur wegen höherer Leistungen, sondern auch weil man ihn in der Steuererklärung abziehen kann.

In der beruflichen Vorsorge können Pensionskassen ein tieferes Referenzalter als 65 vorsehen – allerdings nicht tiefer als 58 Jahre. Eine gesetzliche Anmeldefrist für den Rentenbezug gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch, ihn rechtzeitig anzukündigen – etwa sechs Monate vor der Pensionierung. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Rentenbezug ist möglich.

Im Gegensatz zur AHV haben Sie bei der beruflichen Vorsorge die Wahl: Statt eine Rente können Sie das ganze angesparte Alterskapital beziehen. Planen Sie den Kapitalbezug aus steuerlichen Gründen so, dass Sie im selben Jahr nicht auch die Gelder Ihrer 3. Säule beziehen oder Freizügigkeitskonten auflösen. 

Falls Sie schon vor Erreichen des Rentenalters kürzertreten, aber keine Frühpensionierung möchten, gibt es mehrere Alternativen. Was möglich und in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Pensionskasse. Sie können sich verschiedene Optionen ausrechnen lassen.

Wenn Sie nach dem reglementarischen Rentenalter weiterarbeiten, haben Sie ab 2024 Anspruch auf einen Aufschub der Altersleistung der 2. Säule bis zum Alter 70. Die gesetzliche Beitragspflicht an die PK endet, wenn Sie das Referenzalter erreichen – selbst dann, wenn Sie den Rentenbezug aufschieben. Vorsorgeeinrichtungen können jedoch die Möglichkeit vorsehen, dass die Versicherten über das Rentenalter hinaus Beiträge einzahlen.

Wenn Sie mit dem Bezug der Altersleistungen zuwarten, steigt der Umwandlungssatz und damit die spätere Rente üblicherweise. Doch in Zeiten stetig sinkenden Umwandlungssätzen ist das nicht garantiert. Jedoch bleiben Sie bis zur definitiven Pensionierung gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.

Stellenverlust vor der Pensionierung

Wenn Sie mit über 58 Jahren die Stelle verlieren, haben Sie im Hinblick auf Ihre Pensionskasse drei Möglichkeiten.

Frühpensionierung heisst, dass Sie Ihre Rente oder Ihr Alterskapital aus der 2. Säule bereits vor dem offiziellen Rentenalter beziehen. Das ist grundsätzlich ab 58 Jahren möglich. Dabei wird Ihre Rente lebenslänglich gekürzt. Denn das angesparte Kapital ist geringer und wird weniger lang verzinst. Auch der Umwandlungssatz fällt tiefer aus. Wenn Sie das Alterskapital beziehen, fehlen die Verzinsung und die Beiträge der letzten Jahre. Sobald Sie die Altersleistungen beziehen, müssen Sie diese versteuern.

Finden Sie nach der Frühpensionierung und vor Eintritt des Rentenalters eine neue Stelle und verdienen Sie dort mehr als 22’050 Franken jährlich, muss der neue Arbeitgeber Sie wieder in seine berufliche Vorsorge aufnehmen. Dort beginnt Ihr Alterssparen von Neuem. Trotz Frühpensionierung eine neue Stelle anzutreten, ist also unproblematisch.

Anders sieht es aus, wenn Sie nach der Frühpensionierung beim alten Arbeitgeber weiterarbeiten. Nahtlos geht das nicht. Die PK müsste Ihre Frühpensionierungrückgängig machen oder bei einer Pensumsreduktion in eine Teilpensionierung umwandeln. Weiterarbeiten beim gleichen Arbeitgeber ist nur möglich, wenn es zwischen der Frühpensionierung und der Wiederaufnahme der Arbeit einen mehrmonatigen Unterbruch gibt. Zudem darf bei der Frühpensionierung nicht schon klar sein, dass Sie dennoch weiterarbeiten möchten.

Sie verzichten auf den vorzeitigen Ruhestand und melden sich arbeitslos. Dann wird Ihre Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice transferiert, wo sie verzinst wird. Treten Sie später eine neue Stelle an, müssen Sie dieses Guthaben in die neue PK einbringen. Finden Sie keine neue Stelle, ist später nur ein Kapitalbezug und keine Rente möglich.

Lassen Sie die Austrittsleistung von der PK auf ein Freizügigkeitskonto verschieben, fallen keine Steuern an. Solange das Geld auf dem Freizügigkeitskonto bleibt, gibt es keine Besteuerung von Einkommen oder Vermögen. Steuern zahlen Sie erst, wenn Sie sich das Kapital auszahlen lassen – und dann zu einem reduzierten Satz. Möglich ist das frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen AHV-Alter und bis spätestens fünf Jahre danach, sofern Sie noch erwerbstätig sind.

Sie können trotz Kündigung in der PK Ihres bisherigen Arbeitgebers versichert bleiben und später eine Rente beziehen. Sie bleiben so gegen die Risiken Invalidität und Tod abgesichert und bauen Ihre Altersvorsorge weiter auf – allerdings auf eigene Kosten. Die freiwillige Weiterversicherung können Sie jederzeit auf Ende eines Monats kündigen. Sie endet zudem, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, bei Tod oder Invalidität sowie bei Eintritt in eine neue PK.

Arbeitslos vor der Pensionierung: Wie steht es um Ihre Arbeitslosenentschädigung? Ausführliche Informationen finden Sie unter www.arbeit.swiss.

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Tipps für die Arbeit nach der Pensionierung

  • Lebenslanges Lernen: Nutzen Sie Weiterbildungsangebote, um fachlich auf dem aktuellen Wissensstand zu bleiben. 
  • Individueller Ausstieg: Entwickeln Sie verschiedene Ausstiegsszenarien aus dem Berufsleben. Listen Sie die Vor- und Nachteile, die Chancen und Risiken für jede Variante auf. Das hilft Ihnen, Ihre letzten Berufsjahre zu gestalten. 
  • Steuern: Prüfen Sie die steuerlichen Auswirkungen Ihres Entscheids. Es bestehen kantonale Unterschiede. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Steueramt an Ihrem Wohnort.
  • Unfallversicherung: Schliessen Sie das Unfallrisiko in die Grundversicherung Ihrer Krankenkasse ein. Denn: Scheiden Sie aus dem Erwerbsleben aus, sind Sie nicht mehr über die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers versichert. 
  • Krankentaggeldversicherung: Prüfen Sie, wie Sie bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgesichert sind. Obwohl nicht obligatorisch, schliessen die meisten Firmen für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. Je nach Versicherungsbedingungen endet die Versicherungsdeckung mit Erreichen des 65. Altersjahrs.

Demografie und Arbeitsmarkt

Aktuell findet auf dem Arbeitsmarkt ein tiefgreifender Wandel statt: 2019 gingen erstmals mehr Personen in Rente, als ins Erwerbsleben eintraten. Die geburtenstarken Jahrgänge der «Babyboomer» gehen zunehmend in Rente. Laut Bundesamt für Statistik haben 2021 in der Schweiz fast 100’000 Personen erstmals eine AHV-Rente bezogen – Tendenz stark steigend. 2015 waren es 10’000 Personen weniger. Während die Pensionierungswelle der Babyboomer wächst, rückt eine tiefere Anzahl junger Arbeitskräfte nach, die zudem vermehrt Teilzeit arbeiten. Der Bedarf der Wirtschaft nach Arbeitskräften steigt. Das eröffnet Chancen für ältere Arbeitnehmende.