Welches waren die grössten Änderungen der Revision des Kinder- und Erwachsenenschutzgesetzes im Bereich des Vorsorgeauftrags? Wir haben bei Daniela Clément von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Kanton Bern, «nachgehakt».
Daniela Clément: Seit 2013 verzeichnen wir eine stetige Zunahme von Fällen, in denen Vorsorgeaufträge zur Validierung bei der KESB eingehen. Trotzdem stellen wir fest, dass sich viele Personen die Erstellung eines Vorsorgeauftrags vornehmen, sie aber nicht in die Tat umsetzen. Wir erleben zahlreiche Situationen mit Personen, die urteilsunfähig werden, jedoch keine eigene Vorsorge getroffen haben. Oft ist es wohl kein bewusster Entscheid, der Personen dazu führt, die persönliche Vorsorge nicht zu regeln.
In den meisten Fällen können die KESB Vorsorgeaufträge ohne nennenswerte Stolpersteine validieren. Nach der Validierung übernimmt die KESB keine aktive Aufgabe mehr. Die Verantwortung, sich um die schutzbedürftige Person zu kümmern, liegt bei der vorsorgebeauftragten Person. Allerdings können sie oder Dritte die KESB anrufen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet sind. Wir verzeichnen jedoch wenige solche Meldungen.
Zusammenfassend würde ich sagen, dass das Institut des Vorsorgeauftrags auf gutem Weg ist, sich zu bewähren.
Daniela Clément: Damals gab es kein spezifisches Instrument für die eigene Vorsorge. Die damalige Vormundschaftsbehörde musste grundsätzlich eine Beistandschaft errichten, um die urteilsunfähige Person rechtlich ausreichend zu vertreten. Das wurde aber nicht in jedem Fall so gehandhabt. Wenn andere Hilfestellungen ausreichten, wurde von einer behördlichen Massnahme abgesehen.
Daniela Clément: Das Gesetz schreibt vor, dass die beauftragte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und die notwendigen Spesen hat. Der Vorsorgeauftrag kann Anordnungen dazu enthalten. Ist dies nicht der Fall, muss die KESB eine angemessene Entschädigung festlegen. Die Festlegung einer Entschädigung geht im Vorsorgeauftrag oft vergessen.