In der vierten Phase eines Vorsorgeauftrags erfolgt die Beendigung: Sie löst bei der vorsorgebeauftragten Person Abrechnungs- und Rechenschaftspflichten aus. Wie deren Ausführung gelingt, verrät Annina Spirig, Spezialistin für persönliche Vorsorge.
Die Aufgabe einer vorsorgebeauftragten Person endet, wenn sich die zu betreuende Person wieder selbst um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann oder verstirbt. Auch kann die vorsorgebeauftragte Person den Auftrag innert einer zweimonatigen Kündigungsfrist beenden. In diesem Fall führt eine im Vorsorgeauftrag ernannte ersatzbeauftragte Person oder eine Beistandsperson den Auftrag weiter.
Die Beendigungsphase eines Vorsorgeauftrags löst bei der vorsorgebeauftragten Person Abrechnungs- und Rechenschaftspflichten aus. Unabhängig vom Beendigungsgrund hat die vorsorgebeauftragte Person in dieser Phase wichtige Dinge zu beachten, damit der Abschluss gelingt.
Im Todesfall geht es darum, nebst dem Trauerprozess die offizielle Abgabe der Rolle anzugehen. Die vorsorgebeauftragte Person beteiligte sich intensiv an der Lebenswelt der auftraggebenden Person. Sie ist über die persönliche, rechtliche und finanzielle Situation am besten informiert. Erbgemeinschaften und Dritte werden mit Fragen dazu an sie gelangen. Musste sie nicht bereits während der Umsetzungsphase Rechenschaft ablegen, tritt dieser Fall spätestens in der Beendigungsphase ein. Das heisst: Sie muss darlegen, wie sie den Auftrag ausführte. Dabei gilt es die Mittelverwendung mittels Rechnungslegung übersichtlich für Dritte aufzuzeigen.
Bei der Rechenschaftsablegung profitiert die vorsorgebeauftragte Person von der strukturierten Arbeitsweise, die sie während der Umsetzungsphase praktizierte. Führte sie ihre Akten laufend nach, kann sie der Erbgemeinschaft auf Nachfrage die wichtigsten Ereignisse chronologisch aufzeigen. Mit einem übersichtlichen Ablage- und Buchhaltungssystems kann sie relevante Verfügungen sowie die Bilanz der Vermögenswerte im Nu aushändigen.
In wohlgesinnten Familienverhältnissen entspricht dies einer administrativen Angelegenheit unter vielen. In angespannten familiären Verhältnissen können jedoch kritische Fragen aufs Tapet kommen. Im Hinblick auf die Vermögensübergabe ist ein sorgfältiger und für Dritte nachvollziehbarer Schlussbericht mit der Bilanz zur Vermögensverwaltung dann umso wichtiger. Darin kann die vorsorgebeauftragte Person allenfalls Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögenentwicklung und -verwaltung aufzeigen sowie offene und ungeklärte Probleme benennen. Eine vorausplanende Auftragsführung lohnt sich mit Blick auf die Beendigungsphase eines Vorsorgeauftrags auf jeden Fall.