In der dritten Phase eines Vorsorgeauftrags geht es um die Umsetzung durch die vorsorgebeauftragte Person: Sie hat klar definierte Aufgaben und Pflichten. Und sie trägt grosse Verantwortung. Weshalb sich eine sorgfältige Ausübung des Mandats lohnt, beschreibt Annina Spirig, Spezialistin für persönliche Vorsorge.
Im Mittelpunkt des Geschehens bei der Umsetzungsphase eines Vorsorgeauftrages steht – nebst der auftraggebenden Person selbst – die frischgebackene vorsorgebeauftragte Person. Sie nimmt ihr Mandat offiziell auf, sobald der Validierungsprozess bei der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu einem Abschluss kommt. Nun kann sie sich mit einer Urkunde gegenüber Dritten ausweisen und ihre Kompetenzen in der Mandatsführung geltend machen. Banken, Versicherungen oder Heime müssen die ausgestellte Urkunde akzeptieren.
Neben der administrativen Organisation findet in der Umsetzungsphase eine persönliche Auseinandersetzung mit der neuen Rolle statt: Die vorsorgebeauftragte Person handelt nicht mehr nur in der Rolle als Sohn, Tochter, Freund oder Freundin. Vielmehr muss sie Aufgaben und Pflichten offiziell nach den Bestimmungen des Auftragsrechts erfüllen. Sie muss stets im Interesse der urteilsunfähigen auftraggebenden Person handeln. Falls sie in einer Angelegenheit Interessen hat, die der urteilsunfähigen Person widersprechen, muss die vorsorgebeauftragte Person die KESB informieren.
Der Vorsorgeauftrag definiert klare Befugnisse und Aufgaben der vorsorgebeauftragten Person. Möchte sie davon abweichen, muss sich die vorsorgebeauftragte Person an die KESB wenden. Die Behörde entscheidet, wie die vorsorgebeauftragte Person den Vorsorgeauftrag ergänzen oder auslegen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hausverkauf angezeigt ist und der Vorsorgeauftrag diese Befugnis nicht festhält.
Eine vorsorgebeauftragte Person hat eine Abrechnungs- und Dokumentationspflicht: Sie muss gegenüber Dritten jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung geben können. Im Unterschied zu Beistandspersonen gibt es keine regelmässigen Kontrollen. Jedoch kommt die Rechenschaftspflicht zum Tragen, falls die Person wieder urteilsfähig geworden ist – oder im Todesfall gegenüber der Erbgemeinschaft. Nicht zuletzt haftet eine vorsorgebeauftragte Person für die getreue und sorgfältige Ausführung des Vorsorgeauftrags. Falls sie beispielsweise Rückerstattungen der Krankenkasse nicht einfordert und dadurch ein Schaden entsteht, haftet sie mit dem eigenen Privatvermögen. Für sie lohnt sich eine sorgfältige Ausübung des Mandats – auch zum eigenen Schutz.