EL-Reform

Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) trat Anfang 2021 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Bestimmungen für alle EL-Beziehenden. Erfahren Sie mehr darüber und über die wichtigsten Änderungen der Reform.

Übergangsfrist der EL-Reform

Seit Januar 2021 gilt das neue EL-Gesetz. Ende 2023 lief die Übergangsphase für jene Personen ab, die bereits vor der Gesetzesänderung einen EL-Anspruch hatten: Falls sie gemäss altem Recht mehr EL erhielten, stand ihnen dieser Betrag noch bis Ende 2023 zu. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für alle EL-Beziehenden die Bestimmungen nach neuem Recht.

Die wichtigsten Änderungen der EL-Reform

Was bringen die Neuerungen der EL-Reform mit sich und wie wirken sie sich auf das Leben von AHV-Beziehenden mit kleinem Einkommen aus? Erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

Eine der wichtigsten Änderungen der EL-Reform betrifft die Anpassung der Mietzinsmaxima – die anrechenbaren Mietzinsen für EL-Beziehende. Bisher waren sie in der ganzen Schweiz gleich und betrugen 1100 Franken für Alleinstehende und 1250 Franken für Ehepaare. 

Neu gibt es drei Mietzinsmaxima, die sich nach der Wohnregion richten. In die Kategorie «Region 1» fallen hauptsächlich die grossen Städte, zur «Region 2» gehören die Agglomerationsgebiete und zur «Region 3» die ländlichen Gegenden. Für Personen mit Anspruch auf die Finanzierung eines Rollstuhls durch die AHV steigt die Mietzinspauschale um 500 Franken pro Monat. Das Mietzinsmaximum ist neu zudem abhängig von der Anzahl Personen im selben Haushalt. Dies hat einen Einfluss auf das Budget von Konkubinatspaaren.

Haushalt

Region 1
(grosse Städte)

Region 2
(Agglomeration)
Region 3
(Land)
Alleinlebend 1465 Franken 1420 Franken 1295 Franken
Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind 1735 Franken 1685 Franken 1565 Franken
Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern 1925 Franken 1845 Franken 1725 Franken
Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern 2100 Franken 2010 Franken 1865 Franken

 

Das neue Gesetz gewichtet das Vermögen stärker: Für die Berechnung des EL-Anspruchs werden sowohl die Einnahmen als auch das bestehende Vermögen berücksichtigt. Hinzu kommt auch Vermögen, auf das verzichtet oder das verschenkt wurde – der sogenannte Vermögensverzicht. Der Wert von selbst bewohnten Liegenschaften wird dabei aber nicht berücksichtigt. 

  • Vermögensschwelle für Alleinstehende: 100'000 Franken 
  • Vermögensschwelle für Ehepaare: 200'000 Franken

Waren rechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen bisher nicht rückerstattungspflichtig, gilt neu, dass die bezogene EL bei einem vererbten Vermögen von mehr als 40'000 Franken zurückbezahlt werden muss. Davon betroffen sind EL-Beziehende, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen oder über weiteres Vermögen verfügen und dennoch Anspruch auf EL haben. Ehepartnerinnen und -partner sind davon allerdings nicht betroffen. In ihrem Fall gilt die Rückzahlungspflicht erst, wenn beide Personen verstorben sind. Diese Pflicht geht an die gesetzlichen Erben über, wenn entsprechend Vermögen vorhanden ist.

Weitere Änderungen, die Einfluss auf das Budget von AHV-Beziehenden haben:

  • Senkung des EL-Mindestbeitrags
  • Anrechnung der tatsächlichen Krankkassenprämie bis zur Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie
  • Für Heimbewohnende werden künftig ebenfalls nur die effektiven Aufenthaltstage als Heimtaxe ausbezahlt. 
  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft werden die Nebenkosten- und Heizkostenpauschale angehoben.
Ein Factsheet zur Beratung über Ergänzungsleistungen von Pro Senectute

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