Pro Senectute Kanton Zürich leistet Pionierarbeit: Als erste kantonale Pro Senectute Organisation bietet sie vorsorgebeauftragten Personen Beratungen an. Was beinhalten diese Beratungen? Wir haben bei Katja Zulauf «nachgehakt»: Sie leitet das Pilotprojekt von Pro Senectute Kanton Zürich.
Katja Zulauf: Seit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzgesetzes im Jahr 2013 kann man selbstbestimmt eine Vertrauensperson im Vorsorgeauftrag einsetzen, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge übernimmt und rechtliche Angelegenheiten vertritt. Leider wird vielen Vorsorgebeauftragten erst während der Validierungsphase bei der Erwachsenenschutzbehörde bewusst, wie viel Verantwortung und Arbeit mit diesem Auftrag auf sie zukommt. Aus Überforderung entscheiden sich die vorgesehenen Vorsorgebeauftragten zu oft, den Auftrag nicht anzunehmen. Dieser Entscheid führt für die Vorsorgeauftraggebenden zu einer Beistandschaft – genau das, was sie eigentlich vermeiden wollten.
Pro Senectute Kanton Zürich hat dieses Dilemma erkannt und bietet Vorsorgebeauftragten individuelle, auf den Auftrag und die Situation zugeschnittene Beratung und Unterstützung an. Wir schulen, begleiten und ermächtigen Vorsorgebeauftragte, damit sie ihren Auftrag kompetent und fachkundig wahrnehmen können. So entsteht für alle Beteiligten eine Win-win-Situation.
Vorsorgebeauftragte können sich mit jeder Frage, die die Ausführung des Vorsorgeauftrags betreffen, an uns wenden. Sollten die Situation und Fragestellung zu komplex für unsere Beratung sein, triagieren und vermitteln wir an Drittstellen und begleiten die Vorsorgebeauftragten in der Diskussion mit den Drittstellen.
Es gibt drei verschiedene Beendigungsarten.
In allen drei Fällen müssen Vorsorgebeauftragte per Beendigungsdatum Rechenschaft über den Auftrag mit Schlussrechnung ablegen: Im ersten Fall gegenüber der vorsorgeauftraggebenden Person, im zweiten Fall gegenüber der Nachfolge – etwa der zweiten Person im Vorsorgeauftrag oder der von der KESB eingesetzten Beistandsperson, im dritten Fall gegenüber der Erbengemeinschaft.
Im Todesfall ist zu beachten, dass der Vorsorgeauftrag mit dem Tod der vorsorgeauftraggebenden Person endet. Die vorsorgebeauftragte Person wird angehalten, alle Stellen über den Todesfall zu informieren und einen Rechenschaftsbericht mit Schlussrechnung zu erstellen. Weder dürfen weitere Kosten entstehen noch Aufträge erteilt oder Rechnungen bezahlt werden. Nach dem Todesfall ist die Erbengemeinschaft zuständig. Diese gilt es zuerst zu ermitteln. Die Erbinnen und Erben haben das Recht, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Nur die mit Erbschein ausgewiesene Erbgemeinschaft darf nach dem Tod im Namen der verstorbenen Person handeln. Zudem raten wir Vorsorgebeauftragten, die Unterlagen wie Steuererklärungsunterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Rufen Sie uns frühzeitig an. Alles richtig einzufädeln ist besser als im Nachhinein aufzuräumen. Zum Selbstschutz lohnt es sich, lieber eine Beratung mehr als weniger in Anspruch zu nehmen. Vorsorgebeauftragte haften nämlich mit ihrem eigenen Vermögen.